Wie produzierende Betriebe bis zu 25% der Stromsteuer zurückbekommen

Industrieunternehmen in Deutschland müssen nicht die volle Stromsteuer tragen. Der Gesetzgeber sieht erhebliche Entlastungen vor, diese müssen jedoch aktiv beantragt werden. Die Frist hierfür endet jährlich am 31. Dezember beim zuständigen Hauptzollamt.
Wichtig: Wer die Frist versäumt, verliert seinen Anspruch für das Lieferjahr unwiderruflich.
Während der reguläre Steuersatz bei 2,05 ct/kWh liegt, profitieren berechtigte Betriebe nach § 9b StromStG von einer Reduzierung auf den EU-Mindestsatz von nur 0,05 ct/kWh. Das entspricht einer Ersparnis von rund 98 %.
Wer zahlt Stromsteuer?
Grundsätzlich zahlen alle Stromverbraucher in Deutschland Stromsteuer. Ausnahmen und Ermäßigungen gelten für:
- Selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom (unter bestimmten Bedingungen)
- Strom für bestimmte begünstigte Prozesse
- Strom im produzierenden Gewerbe (§9b EnergieStG)
§9b EnergieStG - Ermäßigung für das produzierende Gewerbe
Die wichtigste Stromsteuerentlastung für Industriekunden.
Unternehmen des produzierenden Gewerbes (WZ 2008 Abschnitte B bis E, insbesondere Abt. 10–33) und der Land- und Forstwirtschaft können eine Stromsteuerermäßigung auf 1,537 Ct/kWh beantragen - eine Reduktion von ca. 25 % des regulären Satzes.
Antragstellung: Beim zuständigen Hauptzollamt (HZA) - rückwirkend für das Vorjahr.
§9a EnergieStG - Steuerbefreiung für bestimmte Prozesse
Strom, der für bestimmte Produktionsprozesse eingesetzt wird, ist vollständig von der Stromsteuer befreit:
- Elektrochemische Reduktionsverfahren (z.B. Elektrolyse für Aluminium, Chlor)
- Galvanik und Elektroplattierung
- Induktionserwärmung in bestimmten Prozessen
- Strom für Licht in Gewächshäusern (Landwirtschaft)
- Strom zur Herstellung von Erzeugnissen, wenn Strom unmittelbarer Produktionsbestandteil ist
Für Unternehmen in der Elektrolyse (Aluminium, Chlor-Alkali), Galvanik und ähnlichen Prozessen ist §9a EnergieStG eine erhebliche Entlastung.
§9 EnergieStG - Steuerbefreiungen für besondere Fälle
- §9 Abs. 1 Nr. 1: Strom aus erneuerbaren Energien, der vom Erzeuger selbst verbraucht wird
- §9 Abs. 1 Nr. 3: Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugt und selbst verbraucht wird (KWK-Strom)
- §9 Abs. 1 Nr. 5: Strom aus Anlagen bis 2 MW Leistung, der vom Betreiber selbst genutzt wird
Für Unternehmen mit Eigenerzeugung (KWK, Solar, Biogas) ist §9 EnergieStG zentral.
Jahresentlastungsantrag - Frist und Prozess
| Schritt | Frist | Details |
|---|---|---|
| Jahresverbrauchsdaten sammeln | Januar/Februar des Folgejahres | Stromrechnungen, Zählerdaten |
| Antrag beim Hauptzollamt stellen | 31. Dezember des Folgejahres (Ausschlussfrist!) | Formular EnBW / HZA-Formular |
| Bearbeitung durch HZA | 2–6 Monate | |
| Erstattung | Nach Bearbeitung | Banküberweisung |
Wichtig: Die Frist des 31. Dezember ist eine Ausschlussfrist - versäumte Anträge werden nicht nachträglich erstattet.
Typische Jahresentlastung durch §9b
| Jahresverbrauch | Reguläre Stromsteuer | Nach §9b | Entlastung |
|---|---|---|---|
| 5 GWh | €102.500 | €76.850 | €25.650 |
| 20 GWh | €410.000 | €307.400 | €102.600 |
| 100 GWh | €2.050.000 | €1.537.000 | €513.000 |
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